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02. Oktober 2010

Kapitalbesteuerung von juristischen Personen in BL zu hoch

Die Handelskammer zeigt in ihrem Positionspapier auf, dass Baselland im Vergleich mit den Nachbarkantonen sowohl bei der Kapitalsteuerbelastung von juristischen Personen als auch bei der Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen eine hohe Belastung aufweist. Dabei spielen die Gemeindesteuern eine wesentliche Rolle. Die Regierung und Gemeinderäte sind aufgefordert, die Kapitalsteuerbelastung von juristischen Personen deutlich zu reduzieren.

 

Ausgangslage

Seit der Publikation der WWZ-Studie „Zur Lage der Staatsfinanzen der beiden Basel“ im Jahr 2005, hat sich die steuerliche Belastung im Kanton Basel-Landschaft aufgrund diverser Refor- men (frühzeitige Umsetzung des Fusionsgesetzes, steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen, Unternehmenssteuerreform I, etc.) laufend verbessert. Mit der Annahme der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II (Volksabstimmung vom 27. September 2009) hat der Kanton einen weiteren, wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Die Handelskammer begrüsst die rasche Umsetzung der Reform. Im gesamtschweizerischen Vergleich ist der Kanton Basel-Landschaft jedoch nach wie vor nicht steuergünstig. Insbesondere bei den Kapital- und Vermögenssteuern besteht Handlungsbedarf. Mit diesen Steuern wird die Substanz sowohl von juristischen, als auch von natürlichen Perso- nen belastet und vermindert.


Kapitalsteuerbelastung
Ein Vergleich mit den Nachbarkantonen zeigt, dass Baselland hohe Kapitalsteuersätze hat. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer geschaffen, was erfreulich ist. Bedauerlicherweise ist diese Möglichkeit lediglich für die Staatssteuer vorgeschrieben. Für die Gemeinden besteht seit der letzten Steuerrevision die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, die Gewinn- an die Kapitalsteuer anzurechnen. Indem die Gemeinden gemäss §192a Abs. 1 des Steuergesetzes, bis zur Steuerperiode 2010 eine Kapitalsteuer von 1.75 - 3.5o/oo und ab 2011 1.75 – 2.75o/oo (§62 Abs. 2, Steuergesetz) auf dem steuerbaren Kapital erheben, liegen sie über dem kantonalen Kapitalsteuersatz und sorgen für eine im gesamtschweizerischen Vergleich überdurchschnittliche Kapitalsteuerbelastung.
Forderungen zur Kapitalsteuer:

  • Die Handelskammer fordert die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft auf, die Möglichkeit zur Anrechung der Gewinn- an die Kapitalsteuer so rasch wie möglich umzusetzen und dadurch für erfolgreiche Unternehmen attraktiv zu werden.
  • Sollten die Gemeinden die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer nicht umsetzen, so muss der Kanton Basel-Landschaft, die Bandbreite innerhalb welcher die Gemeinden den Kapitalsteuersatz festlegen können, deutlich herabsetzen.



Kapitalsteuerbelastung von Holdinggesellschaften 


Im Vergleich zu den übrigen nordwestschweizerischen Kantonen kann die steuerliche Belastung von Holdinggesellschaften im Kanton Basel-Landschaft nicht als zu hoch bezeichnet wer- den. Da Holdinggesellschaften nicht standortgebunden sind, ist in diesem Fall jedoch ein gesamtschweizerischer Vergleich heranzuziehen. Und hier schneidet der Kanton Basel- Landschaft schlecht ab. Vor allem für hoch kapitalisierte Holdinggesellschaften (ab einem steuerbaren Eigenkapital von mehr als CHF 500 Mio.) liegt eine relativ hohe steuerliche Belastung vor. Im Kanton Basel- Landschaft finden sich bis heute kaum hoch kapitalisierte Holdinggesellschaften. Hierfür dürfte vor allem die hohe steuerliche Belastung ausschlaggebend sein. 
Holdinggesellschaften benutzen die Infrastruktur nur geringfügig, tragen über die Kapitalsteuer aber zu deren Finanzierung bei und sorgen für Arbeitsplätze im Zuliefer- und Nebengewerbe. Da Holdinggesellschaften ihren Sitz ohne grossen Aufwand in einen steuergünstigeren Kanton verlegen können, zahlt sich eine diesbezügliche Erhöhung der steuerlichen Attraktivität eines Standortes auch aus. Die Reduktion der Besteuerung wird durch eine Zunahme der steuerpflichtigen Holdinggesellschaften ausgeglichen. 


Forderung zur Kapitalsteuer von Holdinggesellschaften:

  • Vor dem Hintergrund, dass eine tiefe steuerliche Belastung von Holdinggesellschaften ein klarer Anreiz zu deren Ansiedlung ist, fordert die Handelskammer den Kapitalsteuersatz für Holdinggesellschaften sowohl bei der Staats- als auch bei der Gemeindesteuer mindestens auf 0.05o/oo zu halbieren und damit eine Gesamtbelastung von maximal 0.1o/oo zu erreichen.

Die Vermögenssteuerbelastung

Die Vermögenssteuerbelastung liegt in Baselland für Verheiratete ohne Kinder ab einem Rein- vermögen von mehr als CHF 300'000.- und für Alleinstehende mit 2 Kindern ab einem Rein- vermögen von mehr als CHF 150'000.- über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Ein Vergleich mit den Nachbarkantonen zeigt, dass Baselland nach Basel-Stadt den höchsten Spitzensteuersatz bei der Vermögenssteuer hat. (vgl. Anhang 3). Hervorzuheben ist, dass in Baselland die Belastung in den oberen Vermögensklassen (für Verheiratete ohne Kinder ab einem Vermögen von rund CHF 500'000.- und für Alleinstehende mit 2 Kindern ab einem Vermögen von rund CHF 300'000.-) im Vergleich zum Hochsteuerkanton Basel-Stadt gar höher ausfällt.2 Dies dürfte an §52 „Vermögen mit geringer Rendite“ des Steuergesetzes vom Kanton Basel-Stadt liegen.
Forderungen zur Vermögenssteuer:

  • Senkung des Spitzensteuersatzes der Vermögenssteuer auf den gesamtschweizerischen 
Durchschnitt von 5o/oo (inkl. Gemeindesteuern), unter Beibehaltung der bevorzugten Steuer- werte von selbstbewohnten Liegenschaften.
  • Schaffung einer analogen Bestimmung (§52) wie im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt 
„Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und deren Einkommens- steuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50% des Vermö- gensertrags übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 1.15o/oo des steuerbaren Vermögens.“

Kapitalauszahlung

Für den Kapitalbezug aus der Altersvorsorge ist die Kapitalauszahlungssteuer im Vergleich zu den Nachbarkantonen ausgesprochen hoch. Beispielsweise ist die Steuerbelastung bei einer Auszahlung eines während der Erwerbstätigkeit ersparten Kapitals von CHF 1 Mio., was bei einem Umwandlungssatz von 6% einer Jahresrente von CHF 60'000,- entspricht, doppelt so hoch wie diejenige im Nachbarkanton Solothurn (vgl. Anhang 4). Damit ist der Kanton Basel- Landschaft bereits kurz vor dem Ende der beruflichen Laufbahn von Kadermitarbeitenden steu- erlich
Forderung zur Besteuerung bei Kapitalauszahlung:

  • Senkung des maximalen Steuersatzes für Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge auf höchstens 8%.
 
Weitere Forderung an den Unternehmensstandort Baselland

Baselland ist aufgefordert, die Steuerpolitik konsequent darauf auszurichten, Arbeitsplätze zu erhalten und neu zu schaffen. Beim Standortentscheid von Unternehmen ist nicht nur die Unter- nehmenssteuerbelastung, sondern die Gesamtbelastung durch sämtliche Steuern massgebend. So wird auch die Einkommenssteuer für die Mitarbeitenden, insbesondere für Mitarbeitende in Kaderpositionen berücksichtigt. Auch hier zählt der Kanton Basel-Landschaft nach wie vor zu den Kantonen mit einer hohen Belastung.


Die Handelskammer empfiehlt dem Kanton Basel-Landschaft, die Einkommenssteuersätze über alle Einkommensklassen zu senken. Des Weiteren fordert die Handelskammer die Regierung auf, die sich in Arbeit befindende Vorlage zur Revision der Vermögens- und Einkommenssteuer zeitnah fertig zustellen und darin den oben aufgeführten Forderungen nachzukommen.

 

Downloads

 

 Die-steuerliche-Belastung-im-Kanton-Basel-Landschaft-zehrt-an-der-Substanz.pdf

 

 

Deborah Strub
Bereichsleiterin Life Sciences
[email protected]
T +41 61 270 60 76

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